Wir ermitteln für Sie!

Schwerpunkt: Cybermobbing/Stalking

Sie werden belästigt, im Internet öffentlich bloß gestellt? 

Für Detektei Astrata  ergab sich ein Fall der eine Kehrtwendung nahm indem wir durch Beauftragung einer Kundin einem der bekanntesten Cybermobber/Stalker auf die Schliche kamen der unsere Kundin und andere Opfer, auch Richter und andere Obrigkeiten bundesweit öffentlich im Internet bloß stellte. 


Detektei Astrata gelang es durch professionelle Profilanalysen sein Vertrauen zu gewinnen um ihm dann durch einstweilige Verfügungen sowie etliche Anzeigen dem Richter durch die entstandenen Straftaten vorzuführen. Durch die Vorarbeiten der Ermittlungen wussten Detektei Astrata bereits wie vorzugehen war. Es ergab sich die Arbeitsweise des Cybermobbers/Stalkers genauestens studieren können Somit  fassten andere  Opfern Mut  auszusagen.


Sie haben Angst?

Wir begleiten Sie von Anfang bis Ende.

Unsere Detektive und Personenschützer sind bei Ihnen.

Wie uns das gelungen ist lesen Sie unter dem angegebenen Link, mit unseren Aktenzeichen der gewonnenen Gerichtsverhandlungen und Aussage geschädigter Opfer.


EIN FALL AUS UNSEREM ALLTAG


Cyberstalking oder Cyber-Mobbing bezeichnet die Belästigung und das beharrliche Nachstellen einer Person unter Anwendung und Zuhilfenahme von modernen technischen Hilfsmitteln wie Handy oder Internet.


Astrata berät Sie und ist bei Ihnen um gerichtsverwertbare Beweise zu erlangen.


Sie können sich keinen Anwalt leisten? Wir haben die passenden Anwälte für Sie, wo sie gegebenenfalls je nach Einkommen Prozesskostenhilfe bekommen. Wir verhelfen Ihnen zu einstweiligen Verfügungen gegen Ihren Peiniger.

Stalking

Juristisch: Nachstellung

...ist das willentliche und wiederholte (beharrliche) Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann. Stalking ist in vielen Staaten ein Straftatbestand und Thema kriminologischer und psychologischer Untersuchungen.


Zunächst sind üblicherweise diese Paragraphen des Tatbestandes gegeben, womit sie Möglichkeiten haben Anzeige zu erstatten. Reagiert ihr Peiniger nicht darauf und verstößt nach getätigten anzeigen und der dadurch erwirkten einstweiligen Verfügung droht sogar Gefängnis welche bis zu einem Gefängnisaufenthalt führen sollte der Peiniger gegen einstweilige Verfügungen verstoßen.


  • § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen – Jurion
  • § 185 StGB Beleidigung – dejure.org
  • § 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse – dejure.org
  • § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  • § 242 StGB Diebstahl – dejure.org
  • § 187 StGB Verleumdung – dejure.org